Was zahlen Pflegekasse, Krankenkasse und Sozialhilfeträger genau?
Pflegekasse, Krankenkasse, Sozialhilfeträger - drei Töpfe, drei Zuständigkeiten, drei Sprachen. Wer den Unterschied kennt, beantragt richtig und bekommt die Summe der Hilfen statt eines davon.
Heute noch
- Drei Karten aus dem Geldbeutel parat: Pflegekasse (steht meist auf der Krankenversichertenkarte als Aufdruck), Krankenkasse, ggf. Sozialamt-Bescheid.
- Aktuellen Rentenbescheid und Kontoauszüge der letzten 3 Monate sortieren. Diese Zahlen sind die Basis jeder Eigenanteils-Berechnung und jedes Sozialhilfe-Antrags.
- Liste der vorhandenen Bescheide: Pflegegrad-Bescheid, Schwerbehindertenausweis, Rentenbescheid. Wer was hat, soll wissen wo es liegt.
Diese Woche
- Pflegekasse SGB XI: zahlt Pflegegeld, Pflege-Sachleistung, Verhinderungs- und Kurzzeitpflege, Wohnumfeldverbesserung, Pflegehilfsmittel. Erste Anlaufstelle bei Pflegelage.
- Krankenkasse SGB V: zahlt häusliche Krankenpflege (z.B. Verbandwechsel, Injektionen § 37), Hilfsmittel auf Rezept § 33, Reha § 40, Haushaltshilfe in engen Konstellationen § 38.
- Sozialamt SGB XII: zahlt Hilfe zur Pflege wenn das eigene Einkommen und Vermögen nicht reichen (§§ 61 ff.), Eingliederungshilfe für Behinderte (SGB IX), Grundsicherung im Alter (§ 41).
- Wer Anspruch auf mehrere Quellen hat, kombiniert. Krankenkassen-Behandlungspflege + Pflegekasse-Sachleistung schließen sich nicht aus.
Nächste 2 bis 4 Wochen
- Eigenanteil in der Einrichtung (EEE = einrichtungseinheitlicher Eigenanteil) prüfen, plus Investitionskosten plus Unterkunft/Verpflegung. Diese vier Posten sind getrennt aufgeschlüsselt im Vertrag.
- Leistungszuschlag nach § 43c SGB XI (ab 2024 erhöht): 15% nach 0-12 Monaten, 30% nach 12-24, 50% nach 24-36, 75% ab 36 Monaten Aufenthalt in der Einrichtung. Zusätzlich zum Pflegekassen-Anteil.
- Sozialhilfe-Antrag prüfen, wenn Eigenanteil das Einkommen sprengt. Vermögen unterhalb 10.000 € pro Person ist geschützt (§ 90 SGB XII), Wohneigentum unter Bedingungen ebenfalls.
- Elternunterhalt: ab 100.000 € Brutto-Jahreseinkommen pro unterhaltspflichtigem Kind (§ 94 SGB XII). Darunter zahlt das Sozialamt ohne Rückgriff auf Kinder. Das ist die Grundregel, der Einzelfall kann abweichen. Geht es um konkrete Unterhaltsforderungen gegen Kinder, lass das von einem Anwalt oder Sozialverband prüfen, bevor du etwas unterschreibst oder zahlst.
Wenn das Geld nicht reicht
- Hilfe zur Pflege § 61 ff. SGB XII deckt den Rest des Eigenanteils in der Einrichtung, wenn alle anderen Quellen ausgeschöpft sind. Antrag beim örtlichen Sozialamt.
- Wohngeld kann Mietkosten abdecken, wird oft nicht beantragt obwohl Anspruch besteht. Online-Rechner der Bundesländer.
- Bürgergeld nach SGB II für jüngere pflegebedürftige Erwachsene, wenn Erwerbsfähigkeit eingeschränkt aber nicht aufgehoben.
- Sozialberater der Pflegestützpunkte rechnen kostenfrei durch, was an welchen Topf gehört. Nutze die Berater, nicht die Telefonate mit der Hotline.
Wenn du deine konkrete Lage mit jemandem durchgehen willst, der das System von innen kennt: ruf an, oder nimm dir das Klarheits-Gespräch, 30 Minuten Telefon oder Video, in dem wir deine Lage prüfen und die nächsten drei Schritte festlegen.
Bei akuter medizinischer Not die 112, bei Suizid-Gedanken die Telefonseelsorge 0800 1110111 (rund um die Uhr, kostenfrei). Diese Antwort ist eine strukturierte Praxis-Auskunft, keine Rechtsberatung iSd RDG und keine medizinische Behandlungsberatung iSd HWG. Verbindliche Entscheidungen bleiben bei den jeweils zuständigen Stellen (Pflegekasse, MD, Amtsgericht, Hausarzt).