Pflegebedürftig, was ist zu tun? Deine Möglichkeiten im Überblick
Von einem Tag auf den anderen ist alles anders. Ein Sturz, ein Schlaganfall, ein Bescheid. Und plötzlich sollst du dich in einem System zurechtfinden, das keiner erklärt. Hier bekommst du die Übersicht, ruhig und der Reihe nach. Ohne Fachchinesisch.
Die erste Frage entscheidet alles: Ist schon ein Pflegegrad da?
Daran hängt der ganze Weg. Ohne Pflegegrad hilft zuerst die Krankenkasse, mit Pflegegrad die Pflegekasse. Das Gute ist: beides kann gleichzeitig laufen. Und selbst wenn noch kein Pflegegrad da ist, stehst du nicht mit leeren Händen da.
Das weiß fast niemand, und genau hier verschenken Familien Geld und Nerven. Solange noch kein Pflegegrad festgestellt ist, springt die Krankenkasse ein:
- Kurzzeitpflege ohne Pflegegrad (§ 39c SGB V): bis zu 8 Wochen vollstationäre Versorgung, wenn es zu Hause nach Klinik oder OP noch nicht geht.
- Übergangspflege im Krankenhaus (§ 39e SGB V): bis zu 10 Tage, wenn die Versorgung daheim noch nicht steht.
- Häusliche Krankenpflege (§ 37 SGB V): Behandlungspflege und vorübergehend auch Hilfe im Alltag.
- Haushaltshilfe (§ 38 SGB V): wenn niemand den Haushalt führen kann.
Was immer als Erstes passieren sollte: der Pflegegrad-Antrag
Ein formloser Satz an die Pflegekasse genügt: "Ich beantrage Leistungen der Pflegeversicherung." Wichtig ist das Datum, denn die Leistung gibt es rückwirkend ab dem Monat der Antragstellung. Jeder Tag zählt. Danach meldet sich der Medizinische Dienst zur Begutachtung zu Hause.
Pflegegrad ist da: das steht euch 2026 zu (monatlich)
| Leistung | Grad 2 | Grad 3 | Grad 4 | Grad 5 |
|---|---|---|---|---|
| Pflegegeld (Angehörige pflegen) | 347 € | 599 € | 800 € | 990 € |
| Pflegesachleistung (ambulanter Dienst) | 796 € | 1.497 € | 1.859 € | 2.299 € |
| Tages- oder Nachtpflege (extra Topf) | 721 € | 1.357 € | 1.685 € | 2.085 € |
Dazu kommt für alle ab Pflegegrad 2 (der Entlastungsbetrag und die Hilfsmittel schon ab Grad 1):
- Entlastungsbetrag 131 € im Monat für Betreuung und Haushaltshilfe.
- Verhinderungs- und Kurzzeitpflege: gemeinsam 3.539 € im Jahr, frei zwischen beiden aufteilbar (seit Mitte 2025 ein Topf).
- Pflegehilfsmittel zum Verbrauch 42 € im Monat (Handschuhe, Einlagen und mehr).
- Wohnumfeldverbesserung bis 4.180 € je Maßnahme (Treppenlift, Bad, breitere Türen).
Zu wenig bekommen? Der Widerspruch
Ist der Pflegegrad zu niedrig oder abgelehnt, hast du einen Monat ab Bescheid Zeit für den Widerspruch. Diese Frist ist hart. Danach geht nur noch ein Neuantrag.
Wenn das Geld nicht reicht
Reichen Pflegeversicherung und Einkommen nicht, springt die Hilfe zur Pflege (§§ 61 ff. SGB XII) über das Sozialamt ein. Auch das ist ein Recht, kein Almosen.
Wir gehen deine Lage mit dir durch, jemand, der das System von innen kennt. Wir zeigen dir den Weg, formulieren die Anträge mit dir vor und begleiten dich. Anrufen und unterschreiben tust du selbst, wir sitzen daneben. Im Klarheits-Gespräch prüfen wir deine Lage und legen die nächsten drei Schritte fest.
Dieser Ratgeber ist eine allgemeine Orientierung, keine Rechtsberatung im Sinne des RDG und keine Pflegeberatung nach § 7a SGB XI im Auftrag einer Kasse. Verbindliche Entscheidungen bleiben bei den zuständigen Stellen (Pflegekasse, Medizinischer Dienst, Sozialamt). Stand der Beträge: 2026.